Satzung

 

des Vereins Freundeskreis Elbe Klinikum Buxtehude e.V. 

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Elbe Klinikum Buxtehude e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen werden.

 

§ 2

Zweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Nr.3 AO. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieses Zwecks durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Elbeklinikums Buxtehude insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur

 

  • Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen einer humanen und patientenorientierten Krankenpflege
  • Optimierung der medizinisch-technischen Ausstattung
  • zeitgemäße Ausstattung im stationären und ambulanten Versorgungsbereich
  • Durchführung einer dem Ansehen des Hauses in der Bevölkerung dienenden Öffentlichkeitsarbeit.
  • Unterstützen von Projekten und Fortbildungen

 

 (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person sowie Personengemeinschaft werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(2) Persönlichkeiten, welche sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, kann von der Mitgliederversammlung, die Ehrenmitgliedschaft (Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzende/r) verliehen werden.

(3) Förderer des Vereins sind natürlichen oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die – ohne Mitglied zu sein – den Verein durch Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen oder durch eine einmalige Leistung unterstützen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen, sowie Personengemeinschaften durch Verlust der Rechtsfähigkeit), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftlich an den Vorstand zu richtender Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins bzw. bleibt den Jahresbeitrag trotz Mahnung schuldig, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Über einen Einspruch gegen die Ausschließungsgründe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch ist vom Betroffenen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

(1) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Beitragszahlungen sollen jährlich, möglichst im Lastschriftverfahren, erfolgen.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

  • der/m 1. Vorsitzenden
  • der/m 2. Vorsitzendem
  • der/m stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/m SchatzmeisterIn
  • der/m MitgliederbetreuerIn
  • der/m 1. BeisitzerIn
  • der/m 2. BeistzerIn
  • der/m 3. BeisitzerIn
  • der/dem 4. Beisitzer

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der/die Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der/s Ausgeschiedenen eine/n NachfolgerIn wählen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind

 

§ 8

Beisitzer

 

Der Vorstand kann Beisitzer zur sachlichen Beratung ernennen und hinzuziehen.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Einspruch nach § 4, Abs. 3 „Beendigung der Mitgliedschaft“ der Satzung

(2) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/m Vorsitzenden oder seiner/m StellvertreterIn geleitet

 

§ 10

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt; sie gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(3) Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen redaktionellen Inhalts, die aufgrund der Eintragung in das Vereinsregister notwendig werden, bedürfen nur der Beschussfassung des Vorstandes.

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem ProtokollführerIn und von der/m VersammlungsleiterIn zu unterschreiben ist.

 

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder oder drei der gewählten Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen. Für die Einberufung und Beschlüsse, auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung, gelten die beiden vorstehenden Absätze der Satzung entsprechend.

 § 12

Auflösung des Vereins

 

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buxtehude, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

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